Wer sich auf Arbeit befindet oder auf den Weg dorthin, der ist in der Regel auch durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Was aber viele Arbeitnehmer nicht wissen: Schon in der Raucherpause oder auf dem Weg dorthin erlischt der Schutz. Denn die Zigarette zwischendurch hat mit der eigentlichen Arbeit nichts zu tun.
Mehr als eine Million meldepflichtige Arbeits- und Wegeunfälle ereignen sich jedes Jahr laut Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Gut also, dass man auf Arbeit gegen derartige Unfälle abgesichert ist. Knapp 19.000 dieser Zwischenfälle endeten für den Versicherten derart tragisch, dass er 2016 erstmals eine Rente erhielt – neuere Zahlen liegen nicht vor.
Was viele Beschäftigte aber nicht wissen: der gesetzliche Schutz hat gefährliche Lücken. Schon der Gang zur Zigarettenpause führt dazu, dass der Rentenversicherungsträger nicht zahlen muss, wenn sich in der Pause oder auf dem Weg dorthin ein Unfall ereignet. Dies haben mehrere Urteile gezeigt – unter anderem ein Richterspruch des Sozialgerichts in Karlsruhe aus dem Jahr 2015 (Aktenzeichen S 4 U 1189/15).
Raucherpause „rein private Angelegenheit“
Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Facharbeiterin eine Viertel Stunde vor der regulären Pause ihren Arbeitsplatz in einer Lagerhalle verlassen, als ihr ein Gabelstapler über den Fuß fuhr. Ein komplizierter Bruch war die Folge. Die Frau wollte das Missgeschick als Arbeitsunfall geltend machen – dabei machte die Frau widersprüchliche Angaben. Zunächst sagte sie, sie habe sich nach draußen begeben wollen, um eine Zigarette zu rauchen: So stand es letztendlich auch in der Unfallmeldung ihres Arbeitgebers. Später korrigierte sie sich und behauptete, sie habe zur Toilette gehen wollen.
Die Karlsruher Richter kamen in ihrer Urteilsbegründung zu dem Schluß, dass der Weg zur Toilette sehr wohl einen Arbeitsunfall bedingt hätte, eine Raucherpause hingegen nicht. Denn das Rauchen habe streng genommen nichts mit der Arbeit zu tun und sei eine rein private Angelegenheit. Folglich muss die Berufsgenossenschaft nicht für die Verletzung einstehen.
Auch Umweg von Arbeit kostet Unfallschutz
Ähnliche Urteile liegen auch vor, wenn ein Beschäftigter von der Arbeit nicht den direkten Weg nach Hause wählte, sondern einen Umweg einschlug – etwa, um noch schnell einzukaufen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Wer sein Kind auf einem Umweg zur Arbeit in den Kindergarten bringt, ist im Falle eines Unfalls durch die BGU abgesichert. Wird das Kind jedoch zur Oma gebracht, besteht bei einem Unfall kein Leistungsanspruch gegen die Berufsgenossenschaft.
Deshalb ist es besser, zusätzlich eine private Unfallversicherung abzuschließen, um auch in solchen Situationen geschützt zu sein. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wann und wo sich der Unfall ereignet hat. Zusätzlich kann sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung empfehlen, um sich für den Fall abzusichern, dass es im Beruf gar nicht mehr weitergeht. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!